Auch Abstimmungen benötigen kein Bild, da dieses auch über Chat, digitales Handzeigen oder Abstimmungstools möglich und, vor allem bei größerer Teilnehmerzahl, praktikabler ist.3Eine Erfordernis für eine Teilnahme per Videobild könnte sich jedoch daraus ergeben, wenn eine Plattform keine Möglichkeit bietet, die Teilnahme auf authentifizierte Teilnehmer zu beschränken. Das bedeutet, sie betreibt die Videokonferenzplattform entweder selbst oder nutzt einen Anbieter, der einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung anbietet. Vergleichbar gibt es auch Anbieter, die Jitsi Server bereitstellen. 6 Abs. Abfilmen des Bildschirms oder Tonmittschnitte mittels Handy) verboten ist und im Falle eines Verstoßes disziplinarische … wer sind gegebenenfalls die Empfänger, und welche Rechte haben die Betroffenen? Neben dem Login über Greenlight selbst, wird aktuell SOO über Google OAuth2, Office365 OAuth2 und LDAP unterstützt. Demnach setzt digitaler Distanzunterricht eine technische Ausstattung der Beteiligten voraus. Sollten Schüler hier die Einwilligung verweigern, kann dieses nur bedeuten, dass eine Teilnahme des Mitschülers über eine Videokonferenz Plattform nicht möglich ist oder eine Alternative gefunden werden muss, die Teilnahme des Mitschülers zu ermöglichen, ohne dabei die Rechte der anderen Schüler zu beeinträchtigen. Beispiele für kommerzielle Jitsi Anbieter für Schulen sind4Die Nennung von Anbietern ist nur beispielhaft und erfolgt ohne finanzielle Interessen. Hallo ich habe morgen um 9 Uhr eine Videokonferenz mir meinen Mitschülern und meiner Lehrerin und ich wollte auch fragen ob es Pflicht ist mein Kamera Bild zu zeigen und ob ich ton aus machen kann diese Video Konferenz ist halt Pflicht und ich wollte fragen ob man mich niczwingen kann die Kamera an zu lassen denn ich muss sagen ich habe keine Lust auf diese Konferenz könnt ihr mir helfen. Aber es gibt Plattformen, mit denen sich die Vorgaben recht gut einhalten lassen. Diese Bewertung ist eine Einschätzung ähnlich einer Produktbewertung und damit subjektiv, aber an den oben beschriebenen Beobachtungen orientiert. Für Schulen stellt sich die Frage, wie dieser Distanzunterricht organisiert werden kann. Wie einer meiner Kollege auf Nachfrage beim MSB erfuhr, ging man beim Verfassen der Ergänzung zum Erlass vom Vorhandensein von Dienstgeräten bei den Lehrkräften aus. Dann wäre das Videobild die einzige Möglichkeit, einigermaßen sicher zu kontrollieren, dass nur berechtigte Personen an der Videokonferenz teilnehmen. MS Teams ist aktuell nach Einschätzung der Aufsichtsbehörden nicht geeignet, um a) in einer Zeugniskonferenz in Form einer Videokonferenz über Noten zusprechen und dabei auch die Namen der Schüler zu nennen, und b) Lehrkräfte zu einer Teilnahme an einer Zeugniskonferenz per Videokonferenz zu verpflichten. Das Problem ist dabei jedoch, dass die Schlüssel dafür beim Anbieter liegen und dieser die Videokonferenzen damit problemlos entschlüsseln und dadurch Dritten zugänglich machen könnte oder dass die Videokonferenzen auf dem Server des Anbieters entschlüsselt werden, bevor sie verschlüsselt an die Teilnehmer gehen. Videokonferenzen dienen der Übertragung von Video- bzw. Dann wäre das Videobild die einzige Möglichkeit, einigermaßen sicher zu kontrollieren, dass nur berechtigte Personen an der Videokonferenz teilnehmen. „Die Durchführung von Videokonferenzen einschließlich der damit verbundenen erforderlichen Datenverarbeitung könnte temporär auf die o.g. (6)… Im Schulgesetz NRW ist eine solche Konstellation bisher jedoch noch nicht berücksichtigt. Darunter fallen auch Funktionen einiger Videokonferenzplattformen, die im Hintergrund Aufzeichnungen erstellen, um den Start einer Aufzeichnung durch den Gastgeber unmittelbar umsetzen zu können. 28 DS-GVO mit dem Anbieter der Videokonferenz Plattform zwingend erforderlich. Alternativen könnten sein, eine Teilnahme über Einwahl per Telefon (wenn die Plattform dieses zulässt), Kontaktaufnahme der Lehrkraft zu Schülern/ Eltern per Telefon. e Teilnahme an einer Videokonferenz die informierte und freiwillige Einwilligung der Betroffenen voraus. Es ist jedoch zu erwarten, dass unter aktuellen Bedingungen Dienstvereinbarungen bezüglich dieser beiden Plattformen oder eine Erweiterung der bestehenden Vereinbarung um diese Plattformen vergleichbare Regelungen bezüglich der Freiwilligkeit enthielten. Ist die Plattform auf allen gängigen Endgeräten bzw. Der Anbieter Lintec GmbH stellt Jitsi kostenfrei zur Verfügung, um von der Qualität seines kostenpflichtigen Angebots zu überzeugen. Wählt die Schule einen nicht geeigneten Anbieter aus, liegt die Verantwortung im Falle von Problemen zunächst bei ihr selbst, solange diese Probleme nicht durch unsachgemäßes Nutzerhandeln von Teilnehmern an einer Videokonferenz verursacht werden. Dort sind beispielhaft auch einige Anbieter genannt. Um die Schüler, welche ihre Einwilligung verweigern, nicht über das Mikrofon des Laptops/ Tablets/ Smartphones zu erfassen, wäre es einmal möglich, das Mikrofon jeweils stummzuschalten, wenn der betroffene Schüler einen Wortbeitrag macht. Darüber hinaus kann auch durch die Konfiguration des Jitsi Servers eingestellt werden, wie datenschutzfreundlich Videokonferenzen durchgeführt werden. wer sind gegebenenfalls die Empfänger, und welche Rechte haben die Betroffenen? Eine Einwilligung setzt immer eine Freiwilligkeit voraus und eine Information über die Datenverarbeitung. Im Januar 2021 ist die Funktionalität der Ende-zu-Ende Verschlüsselung bei beiden Plattformen bereits nutzbar, jedoch noch in der Erprobung. In diesem Video klären wir die Frage, wie ein Schüler oder eine Schülerin an Videokonferenzen teilnehmen kann. Neben den Kosten kann auch die Integrationsmöglichkeit in bereits genutzte Plattformen, wie einen Schulserver, eine Arbeits- und Kommunikationslösung oder ein LMS die Entscheidung beeinflussen. In diesem Zusammenhang sind auch die Initiativen des Landes zu sehen, über welche Leihgeräte für bedürftige Schüler und Dienstgeräte für Lehrkräfte an den Schulen zur Verfügung gestellt werden sollen. Damit ist eine verpflichtende Nutzung nicht mehr möglich. Auch Abstimmungen benötigen kein Bild, da dieses auch über Chat, digitales Handzeigen oder Abstimmungstools möglich und, vor allem bei größerer Teilnehmerzahl, praktikabler ist.3Eine Erfordernis für eine Teilnahme per Videobild könnte sich jedoch daraus ergeben, wenn eine Plattform keine Möglichkeit bietet, die Teilnahme auf authentifizierte Teilnehmer zu beschränken. Grundsätzlich gibt es keine rechtliche Regelung, die Schulen sowie Lehrkräften ausdrücklich die Verwendung von modernen Kommunikationsmedien wie Videokonferenztools verbietet. So wie das im normalen Unterricht nicht zulässig ist, geht das auch bei einer Videokonferenz nur mit Genehmigung. Es gibt außerdem auch Plattformen und Apps, die Videokonferenzen als ein integriertes Modul anbieten. 15 DSGVO und Schule – ausführlich erklärt, Auskunft nur an Betroffene – Identitätsprüfung, Auskunftsersuchen Art. Gleichzeitig macht die LDI NRW aber auch klar, dass eine solche Möglichkeit nur in sehr engen Grenzen besteht. Bei allen anderen sollte der Betreiber recherchiert werden., ist ein Verein, der sich für Datenschutz und Bürgerrechte einsetzt oder gehört zu einer Universität, dann kann man in der Regel davon ausgehen, dass eine Nutzung nur geringe bis keine Risiken birgt und damit vorstellbar ist. Allerdings knüpft sie daran über die oben aufgeführten weitere Bedingungen. Bei 1, 2 und 3 gibt es den Vertrag zur Auftragsverarbeitung ohne Probleme. In Verbindung mit §3 DSG NRW ist es dann nach Aussagen des MSB, „bei bestehendem dringendem dienstlichem Bedürfnis in Pandemiezeiten die Teilnahme an einer Videokonferenz mit dem Datenschutz vereinbar.“. Für die Durchführung offizieller Konferenzen können die kostenlosen Angebote kommerzieller Anbieter definitiv nicht genutzt werden, denn neben der Problematik um den Abfluss von Nutzerdaten, fehlen hier in der Regel die rechtlichen Voraussetzungen. Eine Verarbeitung von Zeugnisnoten über eine Videokonferenzplattform ist auf der Rechtsgrundlage des §120 Abs. 13 DS-GVO.4Welche Daten werden auf welcher Rechtsgrundlage zu welchen Zwecken verarbeitet? Das bedeutet für die Schule eventuell zusätzliche Arbeit und Mühe, ist aber der sicherere Weg. Sie stützt diese Einschätzung auf die anstehenden Änderungen des Schulgesetz NRW.1Siehe dazu auch den Beitrag Obligatorische Einführung einer Plattform und dort den Abschnitt „Obligatorisch auch jetzt schon denkbar?“ Dort werden die rechtlichen Grundlagen geschaffen, um Plattformen wie itsLearning, Moodle, iServ, Logineo NRW und ähnlich für Schüler und Lehrkräfte verbindlich einzuführen. Prinzipiell wäre denkbar, dass die Schulen gemäß. Diese Möglichkeit zur verbindlichen Einführung einer Videokonferenz Plattform endet mit der Wiederaufnahme des normalen Schul- und Unterrichtsbetriebs, da sich damit eine solche Erforderlichkeit nicht mehr begründen lässt. das Display und die Lehrkraft sich befinden. Das ist in allen Bundesländern und sogar der Schweiz und Österreich so, wo der Einsatz von Office 365, G Suite for Education, Apple Classroom und ähnlich nicht grundsätzlich untersagt ist. Als Plattform ist Jitisi selbst sehr datenschutzfreundlich, da Nutzer dort an Videokonferenzen teilnehmen können, ohne Spuren zu hinterlassen. Klingt für mich etwas kurios. Die Open Source Videokonferenz Plattform weckt neben Jitsi1siehe dazu den Datenschutz Check – Jitsi – Videokonferenzen als eine der zweifelsfrei datenschutzfreundlichen Alternativen das Interesse vieler Schulen. erfolgt oder mit einer Anmeldung bzw. 1 Satz 1 SchulG auch die Möglichkeit, die mit der Durchführung von Videokonferenzen verbundene Datenverarbeitung auf diese Erlaubnisnormen zu stützen, soweit sie für die Aufgabenwahrnehmung der Schule erforderlich ist.”. Der Vertrag garantiert, dass alle anfallenden Daten durch den Anbieter nur für die Zwecke des Verantwortlichen, hier der Schule, verarbeitet werden und nicht für eigene Zwecke.3Ausgenommen sind davon technische Nutzungsdaten, soweit es sich dabei nicht unmittelbar um personenbezogene Daten handelt, die zur Bereitstellung der Funktion der Plattform, zur Weiterentwicklung und zur Wahrung der Sicherheit erforderlich sind Das gilt sowohl für die Daten der Gastgeber wie auch der Teilnehmer an den Videokonferenzen. Geregelt werden sollten auch das Verhalten während einer Videokonferenz und welche Regeln einzuhalten sind. Achtung! Schon von daher ist aktuell an vielen Schulen nicht einmal daran zu denken, Distanzunterricht mit einer bestimmten Plattform verpflichtend vorzuschreiben, selbst wenn diese die schul- und datenschutzrechtlichen Bedingungen dafür erfüllen würde. Aber es gibt Plattformen, mit denen sich die Vorgaben recht gut einhalten lassen. Für die Schüler, die von zu Hause aus teilnehmen, nimmt man eine der Vorlagen für Jitsi, BigBlueButton, Teams, Zoom oder erstellt damit eine eigene für eine andere Videokonferenz Lösung. 13 DS-GVO.4Welche Daten werden auf welcher Rechtsgrundlage zu welchen Zwecken verarbeitet? Diesen Bereich betreut Joachim Dieterich. Die Teilnahme wird damit für Lehrkräfte verpflichtend. Das wird aus der Sicht von Datenschützern oftmals kritisch gesehen. „Bild- und Tonaufzeichnungen des Unterrichts oder sonstiger verbindlicher Schulveranstaltungen bedürfen der Einwilligung der betroffenen Personen. Notendiskussion im Videostream: Zeugnisnoten sind personenbezogene Schülerdaten, die zulässigerweise von Schulen nach § 120 Abs. Wo immer es möglich ist, verweise ich dabei auf die entsprechenden Stellen in Gesetzen und Verordnungen. Bei Videokonferenzplattformen, die sehr datenschutzfreundlich betrieben werden und deren Betreiber keine finanziellen Interessen mit dem Betrieb ihrer Plattform verbinden, wie bei vielen Jitsi Servern und auch einigen BigBlueButton Servern, erfolgt der Betrieb oftmals aus idealistischen Gründen. Lässt sich die Datenerhebung durch Nutzer individuell in der Plattform regulieren? Darüber hinaus müsste sie die Betroffenen über die erforderliche Datenverarbeitung gemäß Art. Es sollte dazu ein Anbieter gewählt werden, der alle schul- und datenschutzrechtlichen Anforderungen zweifelsfrei erfüllt und mit dem ein Vertrag zur Auftragsverarbeitung abgeschlossen werden kann. Wie bei allen Videokonferenz Plattformen kommt es darauf an, mit welchen Einstellungen gearbeitet wird. , die Schulen die Verarbeitung von personenbezogenen Daten zur Durchführung von Videokonferenzen ausdrücklich erlaubt oder verbietet. Für Schulen, die bereits Office 365/ Microsoft 365 nutzen, kann die Vorlage auch auf die Nutzung der Kommunikationstools, Sprachnachricht, Audi- Videokonferenz und Chat reduziert werden. 5 § 120 umgesetzten Rechtsvorgabe zur verpflichtenden Einführung von Unterrichtsplattformen mahnt die LDI NRW in der Schrift Pandemie und Schule an, dass in der Überarbeitung von VO-DV I & II eine, “Festschreibung, welche konkreten Daten regelmäßig für den Einsatz der E-Learning-Plattformen verarbeitet werden dürfen.”. Bei all den positiven Aspekten soll ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass Videokonferenzen „echten“ Unterricht mit persönlichem Kontakt nicht ersetzen können. Die LDI NRW hält es für vertretbar, E-Learning-Plattformen und Videokonferenz Plattformen verbindlich einzuführen. Sie würden dann entsprechend Verträge zur Auftragsverarbeitung abschließen. Vicole, iServ und Schul-Apps4z.B. Für Dritte sind dann ohne einen unverhältnismäßig hohen Aufwand die Noten und Bemerkungen zu Noten und Zeugnisse, die im Laufe der Konferenz genannt werden, keiner identifizierbaren Person zuzuordnen. Diese Übertragung von Bild- und Tondaten in einen Puffer stellt allerdings keine perpetuierbare Speicherung dar, denn sie ist nur vorübergehend und ist damit mit einer Speicherung im Sinne auf Aufzeichnung von Videoaufnahmen nicht gleichzusetzen. 6 Abs. Die Schule muss Herrin der Daten sein. Videokonferenz-Terminals wie beispielsweise Raumsysteme. Darauf nimmt die LDI NRW nun Bezug. Nähere Informationen zu den beiden Open Source Videokonferenz Plattformen finden sich als Datenschutz Check unter BigBlueButton und Jitsi. Gastgeberkonten können, wenn erforderlich, nur auf individueller Basis erstellt werden, Schulkonten gibt es nicht. Weitere Informationen zum Thema Videokonferenz Plattformen in Schule finden sich unter Videokonferenzplattformen in Schule nutzen. Es gibt in beiden Dokumenten jeweils einen Satz, der etwas zum digitalen Format des Distanzunterrichts aussagt. Das könnte über die Anbindung an eine andere von der Schule genutzte Plattform erfolgen. Für Audio- und Videokonferenzen gibt es in der VO-DV II bisher keine spezifischen Regelungen, die solche auf der Grundlage des Schulgesetzes NRW zulassen oder ausdrücklich eine Einwilligung voraussetzen. Die Vorlage ist ausgerichtet auf Schulen, die kein Office 365/ Microsoft 365 nutzen, und berücksichtigt deshalb auch die Erstellung eines Nutzerkontos. d DS-GVO abzustellen. §3 Abs. Mit schlechter Konfiguration kann auch BigBlueButton ein Sicherheitsrisiko darstellen.

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